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GdB-TABELLE | SCHLAGWORTVERZEICHNIS

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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB Tabelle
Stoffwechsel, innere Sekretion

15. Stoffwechsel, innere Sekretion

In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.


Leitsätze Lipödem


Für die Feststellung des GdB bei einem Lipödem kann nicht nur auf Teil B 15 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zurückgegriffen werden. Zwar ist das Lipödem eine Fettstoffwechselerkrankung, die "an sich" allein dem Funktionssystem Stoffwechsel und innere Sekretion zuzuordnen ist. Teil B 15 der VMG enthält jedoch keine klaren Abstufungen für den jeweiligen Funktionsverlust durch die Fettstoffwechselerkrankung. Für die Bewertung der Funktionseinschränkungen ist daher auf das in den Auswirkungen vergleichbare Lymphödem aus dem Funktionssystem Herz und Kreislauf ergänzend zurückzugreifen (B 9.2.3 VMG). .

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat 03.12.2014 L 7 SB 69/09


15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt

0

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt

20

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt

30 bis 40

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt

50

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.


Leitsätze diabetesbedingte Einschnitte in der Lebensführung

... Ebenfalls im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das LSG verneint, dass die Klägerin durch erhebliche Einschnitte iS des Teil B Nr 15.1 VMG gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist. Wie das Berufungsgericht dabei zutreffend angenommen hat, lässt sich eine solche Beeinträchtigung nur unter strengen Voraussetzungen annehmen. Allein die Einschnitte, die mit der von der Vorschrift daneben vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbunden sind, genügen nicht. Ein GdB von 50 erfordert vielmehr einen dieses hohe Maß noch übersteigenden, besonderen Therapieaufwand, einen unzureichenden Therapieerfolg oder sonstige, durch die Krankheitsfolgen herbeigeführte erhebliche Einschnitte in der Lebensführung (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 21).

olche Einschnitte zeigen sich nach der Vorstellung des Verordnungsgebers, der insoweit ausdrücklich an die vorangegangene Senatsrechtsprechung angeknüpft hat (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 18 mwN), bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität (BR-Drucks 285/10, S 3). Ihre Feststellung erfordert eine am Einzelfall orientierte Beurteilung, die alle die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 19). Dazu zählen auch die Besonderheiten der Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus, die sie von ihren gesunden Altersgenossen unterscheiden (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX und Teil A Nr 2 Buchst c; Dau, jurisPR SozR 9/2015 Anm 3; vgl aber auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.6.2004 - L 7 SB 101/03 - juris RdNr 21). Wie sich aus § 241 Abs 5 SGB IX iVm § 30 Abs 1 Satz 4 BVG ergibt, dürfen Kinder und Jugendliche bei der Bemessung des GdB gegenüber Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung nicht schlechter gestellt werden.

Bei der danach erforderlichen, am Einzelfall orientierten Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung ist die Klägerin als Diabetikerin mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in ihrer alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist dabei eine alterstypische sportliche Betätigung oder sonstige Befähigung einzubeziehen, jedoch keine besondere, den Altersdurchschnitt weit übertreffende geistige Fähigkeit oder körperliche Aktivität wie etwa das von der Klägerin ausgeübte Vielseitigkeitsreiten, soweit es über eine alterstypische sportliche Betätigung hinaus das Niveau von Leistungssport erreicht.

BSG 9. Senat 12.12.2024 B 9 SB 2/24 R



15.2 Gicht

Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.

15.3 Fettstoffwechselkrankheit

Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.

Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese

30

Alimentäre Fettsucht, Adipositas

Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.


Leitsätze Adipositas

Die Adipositas bedingt allein zwar keinen GdB. Deren Folgen- und Begleitschäden können aber die Annahme eines GdB begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna. Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 24.4.2008 (B 9/9a SB 7/06 R - SozR 4-3250 § 146 Nr 1) entschieden, dass die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen sind, sondern auch insoweit, als sie zu einer für die Zuerkennung des Merkzeichens G relevanten erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Ob nach diesen Maßstäben eine Erhöhung des GdB und/oder die Zuerkennung des Merkzeichens G bei einem stark übergewichtigen Antragsteller in Betracht kommt, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden.

BSG 9. Senat 30.04.2019 B 9 SB 76/18


Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer Behinderung aufweisen und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl. 74] der Anlage zur VersMedV), sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl. BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.).

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat 15.04.2010 L 13 SB 82/08/


Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" liegen auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird.

BSG 9. Senat 24.04.2008 B 9/9a SB 7/06 R


15.4 Phenylketonurie

ohne fassbare Folgeerscheinungen

im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

30

danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme

10

Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z.B. hirnorganische Anfälle) abhängig.

15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)

unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß.

20

unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß

30-40

Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich

50-70

schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes

80-100

Folgekrankheiten (z.B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

15.6 Schilddrüsenkrankheiten

Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z.B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen.

Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.

Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors

ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit

nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall

50

sonst

80

Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.

Tetanie

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.

15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)

Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z.B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen

Cushing-Syndrom

Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).

15.8 Porphyrien

Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)

100

Hepatische Porphyrien

akut-intermittierende Porphyrie

30

Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden

10

Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.

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